Impressum
- ENKO GmbH
- Spaunstraße 62
- 4020 Linz, AT
- Telefon: +43 664 914 84 95
- E-Mail: office@enko.at
- Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Firmenbuchnummer: FN 604330x
- Firmenbuchgericht: Landesgericht Salzburg
- UID-Nummer: ATU79487949
- Berufsrecht und Gewerbeordnung: https://www.ris.bka.gv.at
- Aufsichts- und Gewerbebehörde: Magistrat der Stadt Salzburg
- Kammermitgliedschaften: Wirtschaftskammer Salzburg
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem solchen Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Haftungsausschluss:
ENKO GmbH ist bemüht, die Informationen auf Ihrer Internetpräsenz stets aktuell und inhaltlich richtig anzubieten. Dennoch ist das Auftreten von Fehlern nicht völlig auszuschließen. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Es wird keine Haftung für die Aktualität, die inhaltliche Richtigkeit sowie für die Vollständigkeit der auf der Internetpräsenz dargestellten Informationen gewährt. Dies bezieht sich auf eventuelle Schäden materieller oder ideeller Art Dritter, die durch die Nutzung dieses Webangebotes verursacht wurden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 08/2026)
ENKO GmbH | Stand August 2026
1. Auftrag & Vertragsabschluss
Grundlage des Auftrags sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung und diese AGB.
Ein Auftrag kann – soweit gesetzlich zulässig – schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Als zusätzliche Bestätigung einer bereits erfolgten Beauftragung gelten insbesondere die Leistung der vereinbarten Anzahlung, die Freigabe zur Projektierung oder die einvernehmliche Aufnahme der Projektabwicklung.
Gesetzliche Rücktritts-, Informations- und Formvorschriften für Verbraucher bleiben unberührt.
2. Leistungsumfang & Generalunternehmer
ENKO übernimmt die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen und koordiniert das Projekt als Generalunternehmer. Zur Durchführung können eigene Mitarbeiter sowie befugte Partner- und Subunternehmen eingesetzt werden.
Nicht ausdrücklich angebotene Leistungen sind nicht im vereinbarten Preis enthalten.
Technisch notwendige geringfügige Änderungen sind zulässig, sofern Qualität, Funktion und vereinbarte Gesamtleistung der Anlage dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3. Fixpreis & Zusatzarbeiten
Der vereinbarte Preis ist ein Fixpreis für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
Werden während der Umsetzung nicht vorher erkennbare bauliche oder technische Gegebenheiten festgestellt – insbesondere an Dach, Statik, Zählerkasten, Erdung, Elektroinstallation oder Leitungswegen – können notwendige Zusatzleistungen gesondert verrechnet werden.
ENKO informiert den Kunden grundsätzlich vor Durchführung kostenpflichtiger Zusatzarbeiten.
Vom Kunden nachträglich gewünschte Änderungen und Zusatzleistungen werden ebenfalls gesondert verrechnet.
4. Anzahlungen, Teilrechnungen & Baustopp
Anzahlungen und Teilrechnungen werden entsprechend dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan und Projektfortschritt fällig.
Die vollständige Bezahlung einer fälligen Teilrechnung kann Voraussetzung für den nächsten Projekt- bzw. Bauabschnitt sein.
Ist eine fällige Zahlung trotz Fälligkeit und angemessener Nachfrist nicht vollständig eingelangt, kann ENKO die Projektabwicklung und weitere Arbeiten bis zum Zahlungseingang aussetzen.
Dadurch entstehende Terminverschiebungen gehen nicht zulasten von ENKO. Bereits reservierte Montagekapazitäten können anderweitig vergeben und anschließend neu koordiniert werden.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen sowie zulässige Mahn- und Betreibungskosten.
5. Fertigstellung, Schlussrechnung & Netzbetreiber
Die Leistungen von ENKO gelten als fertiggestellt, sobald die von ENKO geschuldeten und für die Abrechnung maßgeblichen Arbeiten erbracht wurden.
Bearbeitungen, Freigaben, Zählertausch oder Abnahmen durch Netzbetreiber, Behörden oder Förderstellen sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung.
Geringfügige Restarbeiten oder Mängel, welche die sichere und bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, verhindern grundsätzlich nicht die Fertigstellung bzw. Abrechnung. Gesetzliche Gewährleistungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
6. Förderungen & externe Stellen
ENKO unterstützt den Kunden bei vereinbarten Förderanträgen und der erforderlichen Abwicklung.
Eine Förderzusage, Förderhöhe oder Auszahlung kann jedoch nicht garantiert werden. Entscheidungen und Bearbeitungszeiten liegen ausschließlich bei der jeweiligen Förderstelle.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der Auftrag nicht vom Erhalt einer Förderung abhängig.
Dasselbe gilt für Netzbetreiber, Behörden und sonstige externe Stellen. ENKO kann insbesondere keine bestimmte Bearbeitungsdauer, Einspeiseleistung, Zählerfreigabe oder Einspeisevergütung garantieren.
7. Termine, Lieferungen & Mitwirkung des Kunden
ENKO bemüht sich um die vereinbarten bzw. angekündigten Ausführungszeiträume. Ein Termin gilt nur dann als Fixtermin, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Verzögerungen aufgrund von Witterung, Lieferengpässen, höherer Gewalt, Netzbetreibern, Behörden, Herstellern oder anderen von ENKO nicht zu vertretenden Umständen verlängern die Ausführungsfrist entsprechend.
Der Kunde stellt notwendige Unterlagen, Informationen, Zugänge und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden verschieben den Projektablauf entsprechend.
8. Produkte, Dach, Technik & Anlagenleistung
Das Angebot basiert auf den bei Angebotslegung bekannten und erkennbaren Gegebenheiten. Eine statische Prüfung oder umfassende Untersuchung der bestehenden Bausubstanz ist nur enthalten, wenn sie ausdrücklich angeboten wurde.
Bei nicht verfügbaren Komponenten kann ENKO nach Information des Kunden technisch und qualitativ zumindest gleichwertige Produkte einsetzen, sofern die vereinbarte Anlagenfunktion erhalten bleibt.
Ertragsberechnungen, Eigenverbrauch, Autarkie, Einsparungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Prognosen und keine Garantien. Tatsächliche Ergebnisse hängen unter anderem von Wetter, Verschattung, Verbrauch, Strompreisen, Einspeisetarifen und Nutzerverhalten ab.
Für externe Apps, Cloud-Dienste oder Server des Herstellers kann ENKO keine dauerhafte Verfügbarkeit garantieren.
9. Stornierung durch den Kunden
Gesetzliche Rücktritts- und Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben vollständig unberührt.
Bei einer darüber hinausgehenden Stornierung durch den Kunden kann ENKO die bis dahin entstandenen Aufwendungen, Leistungen und Kosten verrechnen, insbesondere für Planung, Projektierung, technische Auslegung, Anmeldung, Materialbestellungen, Logistik und reservierte Kapazitäten.
Je nach Projektfortschritt kann hierfür – soweit gesetzlich zulässig und angemessen – eine Stornogebühr von bis zu 20 % der Auftragssumme verrechnet werden.
Bereits speziell für das Projekt bestellte oder angefertigte Leistungen und Materialien können zusätzlich berücksichtigt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine Doppelverrechnung erfolgt.
10. Gewährleistung, Eigentum & transparente Zusammenarbeit
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Zusätzliche Hersteller- und Produktgarantien richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
Gelieferte Waren und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der dafür geschuldeten Forderungen Eigentum der ENKO GmbH, soweit gesetzlich zulässig.
Der Kunde bestätigt, zur Beauftragung der Arbeiten am Gebäude berechtigt zu sein bzw. notwendige Zustimmungen eingeholt zu haben.
Unser Grundsatz: Transparenz vor Überraschungen. Werden während eines Projekts Änderungen oder zusätzliche kostenpflichtige Leistungen erforderlich, informiert ENKO den Kunden so früh wie möglich und stimmt diese grundsätzlich vor Durchführung mit ihm ab.
Auch nach Projektabschluss bleibt ENKO Ansprechpartner für die errichtete Anlage.